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Gutachten

   

Bundesgleichstellungsgesetz/Landesgleichstellungsgesetze

Sie wollen eine Verbandsklage gewinnen?

Prozeßentscheidend  wird in den meisten Fällen sein, ob der mit der Durchführung einer Verbandsklage (§ 13) im Zuge der Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes beauftragte  Anwalt  als Parteienvertreter im Vorfeld einen  akkreditierten  Sachverständigen mit der rechtsverbindlichen Feststellung der durchsetzbaren Ansprüche beauftragt hat.

Auch bei Verbandsklagen herrscht das Parteienrecht, d.h. die klagende Partei (Verband) muss der beklagten Partei (z.B. Kaufhaus) rechtsverbindlich nachweisen können, welche Mängelanzeigen in der Bauausführung oder Bauausstattung oder bei der Gestaltung eines öffentlichen Verkehrsraumes berechtigt sind.

Ziel eines Feststellungsgutachtens im Zuge der Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes bzw. der Landesgleichstellungsgesetze kann sein, für einen Behindertenverband  rechtsverwertbar  nachzuweisen, dass die vom Verband im Namen der Betroffenen beanstandeten Mängel bei einer Bauausführung oder Bauausstattung oder bei der Gestaltung eines öffentlichen Verkehrsraumes berechtigt sind.

Das Feststellungsgutachten sollte im Vorfeld einer Klage beauftragt werden, um im Zuge eines privaten Beweissicherungsverfahrens durchgeführt werden zu können.

Falls sofort Klage erhoben wird, so wird das Gericht einen vereidigten Sachverständigen beauftragen, ein (gerichtliches) Beweissicherungsverfahren durchzuführen, in dem zu klären ist, inwieweit der Parteienvortrag des Klägers hinsichtlich der "Verstöße gegen die Barrierefreiheit" berechtigt ist.

Der entscheidene "Nachteil" für die Klagepartei (in diesem Fall: Verband) liegt bei einem durch ein Gericht angeordneten Feststellungsgutachten darin, dass der Gerichts-Sachverständige nur die vorgegebene Beweisbeschluss- frage beantworten darf.

Im Gegensatz dazu wird ein kompetenter Sachverständiger im Zuge eines Privatgutachtens von sich aus darüberhinausgehende Hinweise auf eventuelle weitere Verstöße gegen die Barrierefreiheit geben.

Ausführlichere Informationen und unsere Konditionen erfragen sie:
per E-Mail oder Kontakt per Eingabe-Maske oder Telefon: 08123 / 98 97 91.

 

Privatgutachten

Wozu benötigen Privatpersonen, Bauherren, Betreiber, Firmen oder Anwälte Privatgutachten?

Auftraggeber  von Privatgutachten erreichen folgende Ziele:

Ziel eines Privatgutachtens ist allgemein, dem  betroffenen Bürger  zu helfen, seine berechtigten Ansprüche gegenüber Behörden im allgemeinen und Kranken-/Pflegekassen oder Versicherungen im speziellen durchzusetzen.

Ziel eines Privatgutachtens zur Vorlage bei einer Kranken-/Pflegekasse kann es sein, Stellungnahmen des  MDKs  (Medizinischer Dienst) zu überprüfen. Im Zuge einer Genehmigung einer baulichen Wohnraumanpassung oder einer technischen Anschaffung (z. B. Sanitärraumausstattung, bauliche Maßnahmen in der Wohnung und außerhalb) ist dann zu prüfen, ob die Beurteilung des Patienten bzw. seiner Behinderung richtig und ausreichend ist.

Ziel eines Privatgutachtens im Zuge einer bevorstehenden Wohnraumanpassung  kann sein, Umfang und Aufwand zu ermitteln und notwendige Nachweise für Fördermaßnahmen und Bewilligungen zu erbringen.

Ziel eines Privatgutachtens im Zuge einer  Planung  kann sein, den Nachweis zu erbringen, dass die Planung im Ganzen oder in Teilbereichen den  Forderungskatalog "Barrierefreiheit"  erfüllt, Forderungen aus einschlägigen Normen und Verordnungen eingehalten werden und eine Bescheinigung über Funktionstauglichkeit  von Räumen und Ausstattung erteilt wird.

Ziel eines Privatgutachtens im Zuge einer  Baubegleitung  kann sein, in festgelegten Abständen eine Überprüfung des Baufortschrittes vorzunehmen und dabei den Nachweis zu erbringen, dass die Baumaßnahme im Ganzen oder in Teilbereichen den  Forderungskatalog "Barrierefreiheit"  erfüllt, Forderungen aus einschlägigen Normen und Verordnungen eingehalten werden und eine Bescheinigung über  Funktionstauglichkeit  von Räumen und Ausstattung erteilt werden kann.

Ziel eines Privatgutachtens im Zuge einer  Abnahme einer Baumaßnahme kann sein, den Nachweis zu erbringen, dass die Baumaßnahme im Ganzen oder in Teilbereichen den  Forderungskatalog "Barrierefreiheit"  erfüllt, Forderungen aus einschlägigen Normen und Verordnungen eingehalten wurden und eine Bescheinigung über Funktionstauglichkeit von Räumen und Ausstattung erteilt werden kann.

Ziel eines Privatgutachtens kann im Zuge einer  aussergerichtlichen Einigung die Beantwortung der  Parteienfragen sein. Hierbei werden Maßnahmen, die zur Beseitigung der Mängel/Schäden oder fehlenden Funktionseigenschaften erforderlich sind, aufgezeigt und der Kostenaufwand und ggf. Art und Umfang, der zur Beseitigung voraussichtlich entsteht, ermittelt.

Ziel eines Privatgutachtens kann sein, die  Prozeßrentabilität  für eine Partei abzuklären. Dazu wird der entsprechende Leistungsumfang vollständig auf Mängelfreiheit überprüft, um dem Parteienvertreter gerichtsverwertbare Tatsachenfeststellungen zu liefern, auf deren Grundlage üblicherweise der Parteien-Antrag aufgebaut wird.

Ziel eines Privatgutachtens zur Vorlage bei einer  Bewilligungsbehörde kann es sein, den Nachweis zu erbringen, dass die einschlägigen Vorschriften und Normen und gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden bzw. wurden oder bestehende Ausnahmeregelungen anwendbar sind oder anzuwenden sind.

Bei der  Erstattung des Sachverständigengutachtens  ist es üblicherweise notwendig, streitgegenständliche Pläne für Wohnraumanpassung  und Planungen zu begutachten und zu werten, die realen oder fiktiven Kosten von Baumaßnahmen zu ermitteln, reale Schäden oder fehlende Funktionseigenschaften von technischer Ausstattung und Gebäuden zu ermitteln und zu werten, oder Gutachten des MDKs im Hinblick auf den behinderungsbedingten Mehraufwand gegenzuprüfen.

In einem Privatgutachten werden  Tatsachen  festgestellt. Abweichungen von Vereinbarungen und Vorgaben und vom anerkannten Stand der Technik und einschlägigen Vorschriften und Normen und gesetzlichen Bestimmungen werden aufgezeigt. Die Bewertung, ob eine festgestellte Tatsache ein Mangel im Sinne des Parteienstreites ist, obliegt einem Gerichtsverfahren, es sei denn der Sachverständige wurde als Schiedsgutachter von den Parteien benannt.

Der öffentlich bestellte und  beeidigte Sachverständige  ist  unabhängig. Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Aktivitäten oder Sonstiges zu unternehmen, um die Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens zu beeinträchtigen bzw. unmöglich zu machen. Das Honorar ist unstrittig. Ist ein Privatgutachten beauftragt worden, kann der erstattende Sachverständige nicht mehr als Gerichtssachverständiger berufen werden.

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Private Beweissicherung

Wann ist eine Private Beweissicherung für Privatpersonen, Bauherren, Betreiber oder Firmen z. B. sinnvoll?

Auftraggeber  einer Privaten Beweissicherung im Zuge eines Privatgutachtens erreichen u.a. folgende Ziele:

Ziel einer Privaten Beweissicherung ist allgemein, dem betroffenen Bürger ein rechtlich verwertbares Privatgutachten an die Hand zu geben, um seine berechtigten Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. andere Privatpersonen) oder Versicherungen im allgemeinen durchzusetzen (Schadens-/Mängel-Dokumentation).

Ziel einer Privaten Beweissicherung kann im Vorfeld einer größeren Baumaßnahme sein, den Zustand der bestehenden Bau-Substanz zu dokumentieren, insbesondere auf Grundstücken Dritter (Nachbarn), um im Nachhinein nicht berechtigte Ansprüche der Nachbarn - die Baumaßnahme hätte zu Schäden an den eigenen Gebäuden und Anlagen geführt - zurückweisen zu können (Dokumentation des Ist-Zustandes).

Ziel einer Privaten Beweissicherung ist die aussergerichtliche bzw. vorprozessuale rechtsverwertbare Dokumentation des untersuchten Objektes auf das Vorhandensein von Mängeln oder fehlende Funktionseigenschaften.
Hierbei werden Maßnahmen aufgezeigt, die zur Beseitigung der Mängel/Schäden oder fehlenden Funktionseigenschaften erforderlich sind, und der Kostenaufwand und ggf. Art und Umfang, der zur Beseitigung voraussichtlich entsteht, ermittelt.

Ziel einer Privaten Beweissicherung im Zuge eines Privatgutachtens kann sein, die  Prozeßrentabilität  für eine Partei abzuklären. Dazu wird der entsprechende Leistungsumfang vollständig auf Mängelfreiheit überprüft, um dem Parteienvertreter gerichtsverwertbare Tatsachenfeststellungen zu liefern, auf deren Grundlage üblicherweise der Parteien-Antrag aufgebaut wird.

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Bestands-Dokumentation

Eine Bestands-Dokumentation ist vor allem für Hausverwaltungen von größeren Immobilien von Interesse!

Ziel einer Bestands-Dokumentation kann im Vorfeld einer größeren Baumaßnahme sein, den Zustand der bestehenden Bau-Substanz zu dokumentieren, um den Umfang und die Notwendigkeit von Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen abzustimmen und festzulegen.

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Mediationsverfahren und Schiedsgutachten

Mediation ist ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, in dem alle am Konflikt Beteiligten mit Unterstützung eines außenstehenden und unparteilichen Dritten (Mediator = Streitschlichter) freiwillig, eigenverantwortlich und gemeinsam eine fallspezifische Konfliktlösung erarbeiten. Eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Konfliktlösung ist die Offenheit der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Mediator.

Ziel einer Mediation ist eine tragfähige und dauerhafte Konfliktlösung, die nach Möglichkeit einen Gewinn für alle Beteiligten darstellt. Dabei wird durch detaillierte, individuelle und kooperative Erörterungen der strittigen Punkte versucht eine Einigung herbeizuführen, die für alle Beteiligten tragbar ist und eine weitere Zusammenarbeit ermöglicht. Die Mediation zielt darauf ab, bei auftretenden Konflikten durch eine schnelle, gemeinsam getragene Einigung der Vertragspartner eine Beeinträchtigung des Projektes zu verhindern.

Der Vorteil der Mediation ist die Bewahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien für eine eventuelle weitere Zusammenarbeit und die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. einer anwaltschaftlichen Auseinandersetzung. Der unformalistische und effektive Verfahrensablauf verkürzt die Verfahrensdauer und verringert dadurch die Kosten.

Der von der Regierung v. OBB akkreditierte Sachverständige Dr. Ing. Ferdinand Huber steht insbesondere im Bausektor Parteien bei strittigen Fragen z.B. zwischen AG (Bauherr) und AN (Handwerker, Bauunternehmer) als unparteilicher Vermittler erfolgversprechend zur Verfügung.

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Gerichtsgutachten

Auftraggeber  ist grundsätzlich ein Gericht. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bzw. die Auswahl der Person des Sachverständigen kann jedoch auf Vorschlag der Parteienvertreter erfolgen.

Wann ist dies sinnvoll?

Ziel und Inhalt eines Gerichtsgutachtens ist die Beantwortung des Beweisbeschlusses,  sowie das Aufzeigen der Maßnahmen, die zur Beseitigung der Mängel/Schäden erforderlich sind, und des Kostenaufwandes, der zur Beseitigung voraussichtlich entsteht.

Zur  Beantwortung  des Beweisbeschlusses kann es notwendig sein, streitgegenständliche Pläne und Planungen zu begutachten und zu werten, die realen oder fiktiven Kosten für Wohnraumanpassung und Baumaßnahmen zu ermitteln, reale Schäden oder fehlende Funktionseigenschaften von Gebäuden und technischer Ausstattung zu begutachten, und/oder Gutachten des MDKs im Hinblick auf behinderungsbedingten Mehraufwand gegenzuprüfen.

In einem Gerichtsgutachten werden  Tatsachen  festgestellt. Abweichungen von Vereinbarungen und Vorgaben sowie vom anerkannten Stand der Technik und einschlägigen Vorschriften und Normen und gesetzlichen Bestimmungen werden aufgezeigt. Die Bewertung, ob eine festgestellte Tatsache ein Mangel im Sinne des Rechtsstreites ist, obliegt dem Gericht.

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Industriegutachten

Wozu brauchen Hersteller von Produkten im In- und Ausland Industriegutachten?

Auftraggeber  von Industriegutachten erreichen folgende Ziele:

Ziel und Inhalt eines Industriegutachten sind  Marktrecherchen  im deutschen Raum und europaweit.
Untersucht werden:
- Absatzchancen und Durchsetzungspotential eines Produktes und
- "Stand der Technik" um der F&E-Abteilung gezielte Arbeit zu ermöglichen.

In fundierten und marktorientierten  Produktgutachten  beurteilen wir einzelne Produkte im Hinblick auf:
- Sicherheitsvorschriften,
- Anforderungen des Barrierefreien Planens und Bauens und
- DIN-Gerechtheit.

Als weiteren Service bieten wir einen  Check der Produktpalette  z. B. nach den oben genannten Gesichtspunkten, der auch eine Untersuchung im Hinblick auf sinnvolle, überflüssige oder gar belastende Produkte umfasst.

Durch unser Haus erhalten Sie verwertbare  Sonderleistungen, die auf dem Markt so nicht erbracht werden können. Denn im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen die Ziele und Bedürfnisse unserer Kunden.

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Abnahmen und Fertigstellungsbescheinigungen

Wir führen Abnahmen durch und erteilen ersatzweise Fertigstellungsbescheinigungen.

Ziel und Inhalt einer  Fertigstellungsbescheinigung  ist es, festzustellen, dass das versprochene Werk (gemäß Werkvertrag) hergestellt und frei von Mängeln ist.

Die Fertigstellungsbescheinigung ist nach §641a BGB einer Abnahme durch den Besteller (Auftraggeber) gleichgestellt.

Eine Fertigstellungsbescheinigung ermöglicht es dem Unternehmer (Auftragnehmer) den Besteller (AG) in Zahlungsverzug zu setzen, wenn dieser mit Scheinargumenten die Abnahme verweigert, um die Fälligwerdung des Entgelts hinauszuzögern.

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Mustergutachten & Referenzen

Mustergutachten  bzw.  Referenzen  sind "neutralisierte" ausgeführte Privat- oder Gerichtsgutachten. Neutralisierte Gutachten bedeutet hier, dass aus den Gutachten alle Hinweise auf Parteien und Orte oder sonstige vertrauliche Informationen entfernt wurden.

Industriegutachten stehen üblicherweise nicht als Mustergutachten bzw. als Referenzen zur Verfügung.

Gerichten  stehen ohne Einschränkungen eine Vielzahl von bereits erbrachten Gutachten aus den unterschiedlichsten Bereichen (behindertengerechtes Bauen, behinderungsbedingter Mehraufwand, Wohnraumanpassung, Hilfsmittelausstattung, Überprüfung von Gutachten des MDKs, etc.) als Mustergutachten bzw. Referenzen auf Anforderung zur Verfügung.

Den  Parteienvertretern stehen mit Einschränkungen eine Vielzahl von bereits erbrachten Gutachten aus den unterschiedlichsten Bereichen (behindertengerechtes Bauen, behinderungsbedingter Mehraufwand, Wohnraumanpassung, Hilfsmittelausstattung, Überprüfung von Gutachten des MDKs, etc.) als Mustergutachten bzw. Referenzen auf Anforderung zur Verfügung. Für die Bereitstellung ohne bereits erteilten Auftrag für ein Hauptgutachten fallen Gebühren an.

Industrie- und Privatkunden  stehen gegen entsprechende Honorarstellung eine Vielzahl von bereits erbrachten Gutachten aus den unterschiedlichsten Bereichen als Mustergutachten bzw. Referenzen zur Verfügung.

Die vom beeidigten Sachverständigen, Herrn Hon.-Doz. Dr. Ing. Ferdinand Huber, verfasste  Literatur  ist für jedermann entweder über den Buchhandel oder direkt über das Verlagshaus  KBT Huber & Partner zu erwerben.


Ausführlichere Informationen und unsere Konditionen erfragen sie:

Sachverständigenbüro Dr. Huber & Kollegen
Jorhanstraße 4
D-85457 Wörth / Erding bei München

Tel      08123 / 98 97 91
Fax     08123 / 98 99 777
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Fachliteratur zum Thema Barrierefreiheit

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